Veröffentlicht am 14. Juli 2026
Aufhebungsvertrag statt Kündigung: Vor- und Nachteile für Arbeitnehmer in Österreich und Deutschland. Rechtslage, Fristen und praktische Tipps.
Was ist ein Aufhebungsvertrag? Definition und Überblick
Ein Aufhebungsvertrag statt Kündigung ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die das Arbeitsverhältnis durch gegenseitiges Einvernehmen beendet. Im Gegensatz zur einseitigen Kündigung erfordert der Aufhebungsvertrag die Zustimmung beider Parteien. Für Arbeitnehmer kann ein Aufhebungsvertrag sowohl Chancen als auch Risiken bieten. Die wichtigsten Unterschiede liegen in den Kündigungsfristen, der Abfertigung und den sozialversicherungsrechtlichen Folgen. Ein Aufhebungsvertrag wird häufig bei Betriebsschließungen, Umstrukturierungen oder einvernehmlichen Trennungen gewählt. Die Regelungen unterscheiden sich erheblich zwischen Deutschland und Österreich, weshalb fachliche Beratung entscheidend ist.
Rechtslage in Deutschland
Nach deutschem Recht regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) das Arbeitsverhältnis. Die Beendigung durch Aufhebungsvertrag unterliegt nicht den Kündigungsfristen des § 622 BGB, die sonst 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats vorsehen. Ein Aufhebungsvertrag kann daher sofort wirken. Allerdings greift die Sperrfrist der Arbeitslosenversicherung ein: Wer einem Aufhebungsvertrag zustimmt, muss mit einer 12-wöchigen Sperrfrist rechnen, wenn die Arbeitsagentur feststellt, dass der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis selbst verschuldet hat. Ausnahmen existieren, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingte oder personenbedingte Kündigungsgründe nachweisen kann. Das Schriftwirksamkeitsgebot nach § 623 BGB besagt, dass sowohl Aufhebungsvertrag als auch Kündigung schriftlich erfolgen müssen, elektronische Unterschriften sind zulässig. Die Abfindung ist nicht automatisch im Aufhebungsvertrag enthalten, wird aber häufig verhandelt. Typischerweise wird eine halbe bis ganze Monatsbrutto pro Betriebsjahr gezahlt.
Rechtslage in Österreich
In Österreich sind Aufhebungsverträge im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) sowie im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) geregelt. Ein Aufhebungsvertrag bedarf der Schriftform und beendet das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Datum. Im Gegensatz zu Deutschland gibt es keine automatische Sperrfrist bei der Arbeitslosenversicherung, sofern der Aufhebungsvertrag von beiden Seiten unterzeichnet ist. Allerdings kann das Arbeitsmarktservice (AMS) eine Sperre verhängen, wenn der Arbeitnehmer selbst versichert die Beendigung verursacht hat. Die Abfertigung beim Aufhebungsvertrag ist unterschiedlich: Die alte Regelung des § 1898 ABGB vorsah eine Abfertigung von zwei Monatsgehältern bei mindestens 3 Jahren Betriebszugehörigkeit. Seit dem Abfertigungsgesetz 2019 besteht ein Anspruch auf Abfertigung in eine Abfertigungskasse nach 3 Monaten Betriebszugehörigkeit. Die Kündigungsfrist nach § 1926 ABGB beträgt mindestens 2 Wochen zum Ende einer Woche für den Arbeitnehmer und 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats für den Arbeitgeber. Ein Aufhebungsvertrag kann diese Fristen unterschreiten.
Schritt-für-Schritt Anleitung zum Aufhebungsvertrag
1. Verhandlung mit dem Arbeitgeber: Prüfen Sie zunächst, ob Sie tatsächlich einen Aufhebungsvertrag statt Kündigung wünschen. In der Verhandlung sollten Sie Ihre Forderungen klar formulieren: Abfindungshöhe, Zeugnis, Freistellung und Enddatum. Fordern Sie mindestens das 0,5-fache Monatsgehalt pro Betriebsjahr, besser das Einfache. Dokumentieren Sie alle Absprachen schriftlich. 2. Rechtsanwaltliche Überprüfung: Lassen Sie den Aufhebungsvertrag von einem Arbeitsrechtsanwalt prüfen, bevor Sie unterzeichnen. Dies kostet 150 bis 400 Euro, spart aber häufig teurere Fehler. Ein Anwalt prüft die Abfindung, Sozialversicherungsfolgen und versteckte Verpflichtungen. 3. Sozialversicherungsklärung: Erkundigen Sie sich beim AMS oder der Sozialversicherung nach den Folgen für Arbeitslosengeld, Krankenversicherung und Pensionsbeitragsjahre. In Österreich sollten Sie die Abfertigungskassenzugehörigkeit überprüfen. 4. Schriftlichen Aufhebungsvertrag erhalten: Bestehen Sie darauf, dass der Arbeitgeber einen Entwurf vorlegt oder Sie diesen selbst aufsetzen. Der Vertrag muss mindestens enthalten: Namen der Parteien, Enddatum, Abfindung, Zeugnis, Freigabe von Arbeitsmaterialien und Unterschrift. 5. Abfindung vor Unterzeichnung abklären: Fordern Sie die Abfindung als Bestandteil des Vertrags ein. Vereinbaren Sie eine Frist für die Zahlung, idealerweise vor dem letzten Arbeitstag oder spätestens zum Zeitpunkt der Freigabe. 6. Zeugnis und Referenzen sichern: Verhandeln Sie ein wohlwollendes Arbeitszeugnis. Dieses sollte Tätigkeiten, Leistungen und Grund der Beendigung (einvernehmlich getroffen) enthalten. Ein neutrales Zeugnis ist mindestens erforderlich.
Häufige Fehler und wie man sie vermeidet
Fehler 1: Übereilte Unterzeichnung ohne Rechtsprüfung. Viele Arbeitnehmer unterzeichnen den Aufhebungsvertrag unmittelbar nach Angebot durch den Arbeitgeber. Die Lösung: Nehmen Sie sich mindestens 3-5 Werktage Zeit und lassen Sie den Vertrag von einem Anwalt überprüfen. Fragen Sie den Arbeitgeber schriftlich um Bedenkfrist. Fehler 2: Keine Verhandlung über die Abfindung. Der Aufhebungsvertrag verpflichtet nicht automatisch zur Zahlung einer Abfindung. Die Lösung: Verhandeln Sie eine angemessene Abfindung: In Österreich mindestens 2 Monatsgehälter bei 3 Jahren Betriebszugehörigkeit, in Deutschland 0,5 bis 1 Monatsgehalt pro Betriebsjahr. Fehler 3: Sperrfristerklärung übersehen. In Deutschland kann eine fehlerhafte Aufhebung zur 12-wöchigen Arbeitslosenversicherungssperre führen. Die Lösung: Fragen Sie das Arbeitsamt schriftlich, ob eine Sperrfrist droht, oder verhandeln Sie mit dem Arbeitgeber eine Bestätigung betrieblicher Gründe. Fehler 4: Zeugnis und Referenzen nicht schriftlich festgehalten. Das Arbeitszeugnis muss wahrheitsgemäß und vollständig sein. Die Lösung: Schreiben Sie ins Aufhebungsabkommen: Das Arbeitszeugnis wird wohlwollend ausgestellt und enthält keine negativen Bewertungen. Verlangen Sie es schriftlich. Fehler 5: Sozialversicherungsfolgen ignoriert. Ein Aufhebungsvertrag kann Auswirkungen auf Pensionsjahre und Krankenversicherung haben. Die Lösung: Klären Sie mit der Sozialversicherung und dem AMS, ob Versicherungslücken entstehen und wie Sie diese schließen können.
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